{"id":162,"date":"2022-02-22T18:50:16","date_gmt":"2022-02-22T16:50:16","guid":{"rendered":"https:\/\/bflbeteiligung.prozessbeobachter.net\/kommentare\/?p=162"},"modified":"2022-03-08T01:45:45","modified_gmt":"2022-03-07T23:45:45","slug":"wer-war-eigentuemer-des-aufbau-verlages-in-der-ddr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/bflbeteiligung.prozessbeobachter.net\/kommentare\/wer-war-eigentuemer-des-aufbau-verlages-in-der-ddr\/","title":{"rendered":"Wer war Eigent\u00fcmer des Aufbau-Verlages in der DDR?"},"content":{"rendered":"\n<p>\u00a0<\/p>\n<p>Der Aufbau-Verlag wurde 1945 f\u00fcr den Kulturbund e. V. gegr\u00fcndet und war der wichtigste Literaturverlag der DDR. Die Treuhandanstalt verkaufte im Jahre 1991 mit der Behauptung, die Verlage seien Volkseigentum gewesen, die Gesch\u00e4ftsanteile an einer angeblichen Aufbau-Verlag GmbH i. A. und einer R\u00fctten &amp; Loening GmbH i. A. an den Verleger Bernd F. Lunkewitz. Im Herbst 1994 informierte ihn die \u201eUnabh\u00e4ngige Kommission zur \u00dcberpr\u00fcfung des Verm\u00f6gens der Parteien und Massenorganisationen der DDR\u201c, dass der Aufbau-Verlag noch immer Eigentum des Kulturbunds ist. Die Treuhandanstalt bestritt das vehement. Der Verleger kaufte pers\u00f6nlich den Verlag auch vom Kulturbund e.V. und verklagte die inzwischen in \u201eBundesanstalt f\u00fcr vereinigungsbedingte Sonderaufgaben\u201c (BvS) umbenannte Treuhandanstalt, um die tats\u00e4chlichen Eigentumsverh\u00e4ltnisse des Verlages festzustellen.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof best\u00e4tigte im Jahre 2008 die aufgrund \u201eder unstreitigen Tatsachen und der vorgelegten Dokumente\u201c ergangenen Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, dass die von der Treuhandanstalt verkauften Gesch\u00e4ftsanteile nie existierten, weil der Aufbau-Verlag nicht volkseigen und deshalb nicht Eigentum der Treuhandanstalt war und dass der Verleger pers\u00f6nlich erst im Jahre 1995 das Eigentum am Aufbau-Verlag wirksam vom Kulturbund e. V. erworben hatte.<\/p>\n<p>Die von Bernd F. Lunkewitz gegr\u00fcndete BFL-GmbH als K\u00e4ufer der nichtexistierenden Gesch\u00e4ftsanteile, verklagte in 2009 die BvS auf Feststellung ihrer Pflicht zum Schadensersatz, da sie die Nichtigkeit der Kaufvertr\u00e4ge verursacht und verheimlicht hatte.<\/p>\n<p>Die BFL-GmbH trug in der Klage vor, da\u00df der Kulturbund am 1.3.1946 alle Gesch\u00e4ftsanteile an der 1945 gegr\u00fcndeten Aufbau-Verlag GmbH erworben hat und damit alleiniger Eigent\u00fcmer des Aufbau-Verlages wurde. Nach dem die Beklagte diese Tatsache bestritt, hat die Kl\u00e4gerin durch die Vorlage der notariellen Urkunden den rechtm\u00e4\u00dfigen Erwerb der damaligen Aufbau-Verlag GmbH durch den Kulturbund zweifelsfrei bewiesen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat sie auch den Fortbestand des Eigentums des Kulturbunds am Aufbau-Verlag bewiesen. Der Kulturbund erhielt 1951 mit der Auflage seines alleinigen Eigentums die bis zu Wende bestehende Lizenz f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Verlages in der DDR. Der Kulturbund veranlasste die Eintragung des Aufbau-Verlages als organisationseigener Betrieb (\u201eUnternehmen des Kulturbunds\u201c) im Handelsregister C und erlie\u00df 1961 das bis zum Ende der DDR g\u00fcltige Statut f\u00fcr den \u201eAufbau-Verlag, Verlag des Deutschen Kulturbunds\u201c. In 1964 schloss der Kulturbund mit dem Ministerium f\u00fcr Kultur den Vertrag zur Verwaltung des Verlages. Das Politb\u00fcro der SED und der Ministerrat der DDR best\u00e4tigten, dass die Eigentumsverh\u00e4ltnisse am Aufbau-Verlag nicht ver\u00e4ndert werden. Der Kulturbund nahm an allen Rechenschaftslegungen des Verlages teil und erhielt bis zur Wende die j\u00e4hrlichen Gewinne als \u201eVerlagsabf\u00fchrungen\u201c.<\/p>\n<p>Das Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag war allgemein anerkannt, auch von der Bundesregierung. Das Ministerium f\u00fcr innerdeutsche Beziehungen best\u00e4tigte 1985 im Handbuch DDR: \u201eDer Aufbau-Verlag geh\u00f6rt dem Kulturbund\u201c. Im September 1994 erkl\u00e4rte die Unabh\u00e4ngige Kommission in ihrem einstimmigen Beschluss BU 576, dass der Aufbau-Verlag Eigentum des Kulturbunds e. V. ist.<\/p>\n<p>Als kollektives Eigentum der 260.000 Mitglieder des Kulturbunds stand der Aufbau-Verlag unter dem besonderen Schutz der Verfassung der DDR. Danach war eine Enteignung ausgeschlossen und w\u00e4re seine wirksame \u00dcbertragung an die SED oder in Volkseigentum nur durch die Gremien des Kulturbunds m\u00f6glich gewesen. F\u00fcr einen solchen \u201e\u00dcbertragungsakt\u201c gibt es in den Akten der Institutionen der DDR keinerlei Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>Der Richter Dominik Reith behauptet trotzdem im Urteil des Landgerichts Berlin: es \u201espricht vieles daf\u00fcr, dass eine wirksame Rechts- und Verm\u00f6gens\u00fcbertragung stattgefunden hat. Demnach wurden beide Verlage durch die SED in Volkseigentum \u00fcbertragen\u201c Seine einzige Begr\u00fcndung daf\u00fcr ist \u201edass der SED als herrschender Partei in einer Ein-Parteien-Diktatur hierzu die Rechtsmacht gefehlt h\u00e4tte, erscheint fernliegend.\u201c Die angebliche \u201e\u00dcbertragung in Volkseigentum\u201c erfolgte erst im April 1990. Was sonst noch \u201evieles\u201c f\u00fcr das Eigentum der SED am Aufbau-Verlag spricht, blieb sein Geheimnis.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung m\u00fcsste aber vor Gericht <strong>jede<\/strong> Partei die f\u00fcr sie g\u00fcnstigen Umst\u00e4nde und Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich die f\u00fcr sie positive Rechtsfolge ergibt. Die BvS h\u00e4tte daher beweisen m\u00fcssen, dass, wann und wodurch die SED das Eigentum am Aufbau-Verlag wirksam vom Kulturbund erworben hat. Denn davon h\u00e4ngt auch die Wirksamkeit der nachfolgenden angeblichen \u00dcbergabe des Verlages in Volkseigentum, dessen gesetzliche Umwandlung in eine GmbH i. A. der Treuhandanstalt und die Erf\u00fcllung des Kaufvertrages mit der Kl\u00e4gerin ab.\u00a0<\/p>\n<p>Entgegen der Feststellungen des BGH zu den vom OLG Frankfurt klar und eindeutig beurteilten \u201eunstreitigen Tatsachen und der vorgelegten Urkunden\u201c hat der Richter Dominik Reith stattdessen die Klage abgewiesen, weil angeblich \u201eeine Aufkl\u00e4rung der \u00dcbertragungsvorg\u00e4nge nicht m\u00f6glich ist und daher nach den hier anzuwendenden Beweislastgrunds\u00e4tzen von einer rechtswirksamen \u00dcbertragung\u201c (des Verlages auf die Kl\u00e4gerin) \u201edurch die Beklagte auszugehen ist&#8220;.<\/p>\n<p>Der Richter Dominik Reith verschweigt in seinem Urteil, warum es \u201enicht m\u00f6glich ist\u201c, den angeblichen \u201e\u00dcbertragungsvorgang\u201c des Eigentums am Aufbau-Verlag vom Kulturbund auf die SED zu beweisen. Die von der Kl\u00e4gerin als Zeugen benannten damals Verantwortlichen der SED\/PDS hat er nicht befragt. Sie h\u00e4tten diese Frage klar beantwortet: der Beweis ist offensichtlich \u201enicht m\u00f6glich\u201c, weil der angebliche \u201e\u00dcbertragungsvorgang\u201c nie stattgefunden hat.<\/p>\n<p>Nach der Wende im November 1989 wurde die staatliche Finanzierung des Kulturbunds beendet. Der Pr\u00e4sident und die Mitglieder des Pr\u00e4sidialrats traten zur\u00fcck. Die Organisation war handlungsunf\u00e4hig und drohte unterzugehen. Um den Aufbau-Verlag zu erhalten, deklarierte die SED\/PDS den Verlag als ihr Eigentum, verschaffte ihm 9,6 Millionen Mark aus ihrem Alt-Verm\u00f6gen und \u00fcbergab ihn ohne Mitwirkung des Kulturbunds \u2013 und daher unwirksam \u2013 in Volkseigentum. Die Kl\u00e4gerin hat nachgewiesen, dass die PDS schon 1992 der Treuhandanstalt und dem Verm\u00f6gensamt angab, dass sie nie Eigent\u00fcmerin des Aufbau-Verlages war. Der damalige Schatzmeister der PDS, Dietmar Bartsch, hat das in 1995 dem Aufbau-Verlag schriftlich best\u00e4tigt und der langj\u00e4hrige Stellvertretende Minister f\u00fcr Kultur und Leiter der HV Verlage und Buchhandel, Klaus H\u00f6pcke, hat 2018 eidesstattlich versichert, dass er pers\u00f6nlich zur Rettung des Aufbau-Verlages die Gremien der PDS im Januar 1990 davon \u00fcberzeugt hat, den Aufbau-Verlag f\u00e4lschlich als Eigentum der SED zu deklarieren, um ihn \u2013 allerdings unwirksam \u2013 in Volkseigentum zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat nachgewiesen, dass die Treuhandanstalt, schon bevor sie dem Notar die Zustimmung zum Verkauf der Aufbau-Verlag GmbH i. A. \u00fcbersandte, den K\u00e4ufer nicht nur schwere Lizenzverletzungen durch den Verlag, sondern auch das fortbestehende Eigentum des Kulturbunds verheimlichte und sich anschlie\u00dfend jahrelang mit der Unabh\u00e4ngigen Kommission um die Verteilung des erschwindelten Verkaufserl\u00f6ses stritt.<\/p>\n<p>Das Bundesamt f\u00fcr zentrale Dienste und offene Verm\u00f6gensfragen, das wie die damalige Unabh\u00e4ngige Kommission dem Bundesinnenminister untersteht, best\u00e4tigte am 2.12.2021 dem Kulturbund, dass er sein bis zum Jahre 1995 fortbestehendes Eigentum am Aufbau-Verlag wirksam an den Verleger Bernd F. Lunkewitz \u00fcbertragen hat.<\/p>\n<p>Ein nach dem Recht der DDR \u2013 so etwas gab es \u2013 wirksamer \u201e\u00dcbertragungsakt\u201c des Kulturbunds \u00fcber sein Eigentum am Aufbau-Verlag an die SED oder \u00e4hnlich wirkende Verf\u00fcgungen des nach der Satzung des Kulturbunds daf\u00fcr allein zust\u00e4ndigen Pr\u00e4sidenten und des Pr\u00e4sidialrats wurden von der Beklagten weder vorgelegt noch bewiesen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Kl\u00e4ger ist der Nachweis eines wirksamen \u201e\u00dcbertragungsaktes\u201c des Aufbau-Verlags vom Kulturbund an die SED leichter zu verkraften als die unertr\u00e4gliche gezielte Beugung und Missachtung des Rechts durch deutsche Richter, die sich nicht dem Gesetz, sondern den fiskalischen und politischen Interessen der Bundesregierung verpflichtet f\u00fchlen<\/p>\n<p>Obwohl nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Grundsatz gilt, dass derjenige die Umst\u00e4nde darzulegen und zu beweisen hat, aus denen sich die f\u00fcr ihn positive Rechtsfolge ergibt, hat die BFL-GmbH nun eine Belohnung in H\u00f6he von 100.000 \u20ac f\u00fcr den von der beklagten BvS zu erbringendem Beweis f\u00fcr deren wirksamen Eigentumserwerb ausgelobt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Bernd F. Lunkewitz<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>100.000 \u20ac Belohnung<\/strong> <strong>f\u00fcr den dokumentarischen Nachweis<\/strong> <strong>eines wirksamen Rechtsaktes<\/strong> <strong>(Verkauf, Schenkung, Enteignung) der<\/strong> <strong>&#8222;Rechts- und Verm\u00f6gens\u00fcbertragung&#8220;<\/strong> <strong>des Eigentums am Aufbau-Verlag<\/strong> <strong>vom Kulturbund auf die SED.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Originaldokumente bitte an:<\/strong> <strong>Archiv des Aufbau-Verlages<\/strong> <strong>Staatsbibliothek zu Berlin<\/strong> <strong>Unter den Linden 8<\/strong>, <strong>10102 Berlin<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kopie an<\/strong> <strong>BFL-Beteiligungsgesellschaft mbH<\/strong>, <strong>info@bfl-beteiligung.de<\/strong><\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0 Der Aufbau-Verlag wurde 1945 f\u00fcr den Kulturbund e. 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