{"id":184,"date":"2024-06-05T03:45:55","date_gmt":"2024-06-05T01:45:55","guid":{"rendered":"https:\/\/bflbeteiligung.prozessbeobachter.net\/kommentare\/?p=184"},"modified":"2024-06-10T17:30:28","modified_gmt":"2024-06-10T15:30:28","slug":"zur-geschichte-der-ost-cdu","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/bflbeteiligung.prozessbeobachter.net\/kommentare\/zur-geschichte-der-ost-cdu\/","title":{"rendered":"Zur Geschichte der Ost-CDU"},"content":{"rendered":"\n<p><br>Zu den in der DDR privilegierten Parteien geh\u00f6rte auch die nach Erlaubnis der SMAD  1945 gegr\u00fcndete (Ost-) CDU. Diese \u00fcberkonfessionelle christlich orientierte Partei unterwarf sich nach drastischer Verfolgung vieler ihrer Mitglieder dem Machtapparat der SED und des Staates DDR und wurde als Christlich-Demokratische Union Deutschlands (CDU) zu einer der Blockparteien, die mit Verm\u00f6gen, Privilegien und staatlicher Finanzierung ausgestattet waren, aber nicht mit politischem Einfluss. <br><br>Nach der Gr\u00fcndung der (Ost-) CDU hielten f\u00fchrende Parteimitglieder zun\u00e4chst treuh\u00e4nderisch die Gesch\u00e4ftsanteile der Union Verwaltungs-Gesellschaft mbH (UVG mbH), die alle Wirtschaftsbetriebe im Eigentum dieser Partei anleitete. Sie \u00fcbertrugen am 22.1.1955 die Gesch\u00e4ftsanteile dieser UVG mbH an die (Ost-) CDU.<br><br>Zeitgleich mit der vom Politb\u00fcro der SED beschlossenen Profilierung des Verlagswesens der DDR beantragte die (Ost-) CDU beim Registergericht die L\u00f6schung der UVG mbH und \u00fcberf\u00fchrte alle Aktiva und Passiva zum 1.1.1964 in das Eigentum ihrer &#8222;Vereinigung organisationseigener Betriebe Union&#8220; (VOB Union). <br><br>Das Registergericht l\u00f6schte daher am 24.2.1964 im Handelsregister B 4965 den Eintrag der Union Verwaltungsgesellschaft mbH und trug im Register der volkseigenen Wirtschaft, Blatt 766, am 30.4.1964, mit der Parteileitung der (Ost-) CDU als \u00fcbergeordnetes Verwaltungsorgan, die \u201eVereinigung Organisationseigener Betriebe Union\u201c ein. <br><br>Das damit gebildete kollektive gesellschaftliche Eigentum der (Ost-) CDU Mitglieder bestand bis 1990 unver\u00e4ndert aus den organisationseigenen 5 Zeitungsverlagen, 4 Buchverlagen, 16 Druckereien, 3 sonstigen Betrieben, 6 Ferienheimen und 2 Ferienlagern. In den letzten Jahren der DDR betrugen die \u201eVerlagsabf\u00fchrungen\u201c etwa 10% der Einnahmen der (Ost-) CDU, die zu 75% vom Staat finanziert wurde. <br><br>Zur Herstellung demokratischer Verh\u00e4ltnisse in der DDR beschloss die Volkskammer am 21.2.1990 das Parteiengesetz (PartG DDR), das die Organisationen verpflichtete, \u00fcber ihre organisationseigenen Betriebe und ihre seit dem 8. Mai 1945 erworbenen Verm\u00f6genswerte Rechenschaft abzulegen und dazu eine \u00dcbersicht des Verm\u00f6gens nach dem Stand vom 7. Oktober 1989 zu erstellen, die auch alle rechtlichen und wirtschaftlichen Beteiligungen an Unternehmen darlegt. <br><br>In der zum ersten Mal freien Wahl der Volkskammer am 18.3.1990 best\u00e4tigte der Wahlsieg der (Ost-) CDU, dass die meisten W\u00e4hler ein schnelles Ende der DDR und die Wiedervereinigung Deutschlands auf der Grundlage der sozialen Marktwirtschaft und gleicher Rechtsordnung wollten. <br><br>Das Pr\u00e4sidium der \u201eChristlich Demokratische Union Deutschlands\u201c der DDR beschloss am 10.4.1990 die ihr geh\u00f6renden Zeitungen und Verlage, die seit 1964 in der DDR-Rechtsform OEB (\u201eOrganisationseigener Betrieb\u201c) bestanden und zusammengefasst die VOB Union (\u201eVereinigung Organisationseigener Betriebe Union\u201c) bildeten, in GmbHs umzuwandeln.<br><br>Mit notarieller Urkunde vom 4.5.1990 protokollierten die vom Pr\u00e4sidium der (Ost-) CDU bevollm\u00e4chtigten Vertreter r\u00fcckwirkend zum 1.5.1990 die Umwandlung der im Register C eingetragenen \u201eVOB Union\u201c im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und die \u00dcbertragung aller Aktiva und Passiva, in die \u201eUnion Verwaltungsgesellschaft mbH \u201c auf der Grundlage der am 1.3.1990 erlassenen \u201eVerordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften,&#8220; obwohl die VOB Union kein volkseigener Betrieb war, sondern das kollektive gesellschaftliche Eigentum der (Ost-) CDU Mitglieder.<br><br>Am 31.5.1990 erg\u00e4nzte die Volkskammer das Parteiengesetz DDR. Die von Ministerpr\u00e4sident Lothar de Mazi\u00e8re berufene \u201eUnabh\u00e4ngige Kommission zur \u00dcberpr\u00fcfung des Verm\u00f6gens der Parteien und Massenorganisationen der DDR\u201c (UKPV) wurde nach \u00a7\u00a7 20a und 20b PartG die treuh\u00e4nderische Verwalterin des Verm\u00f6gens der Parteien und Massenorganisationen. Das Gesetz bestimmte, dass nur das nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen im Sinne des Grundgesetzes erworbene Verm\u00f6gen den Parteien und Organisationen wieder zur Verf\u00fcgung gestellt wird. Das unrechtm\u00e4\u00dfig erlangte Verm\u00f6gen wird an fr\u00fcher Berechtigte zur\u00fcckgef\u00fchrt oder zugunsten gemeinn\u00fctziger Zwecke im Beitrittsgebiet verwendet.<br><br>Zugleich bestimmt der \u00a7 20b, dass ab dem 1.6.1990 die Parteien und die mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden der UKPV ihr Altverm\u00f6gen ver\u00e4ndern k\u00f6nnen. Ohne diese Zustimmung waren Verm\u00f6gensver\u00e4nderungen unwirksam. <br><br>Am 12.6.1990 gr\u00fcndeten die VOB Union und die Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH gemeinsam die Deutscher Zeitungsverlag GmbH (DZG) i. G. ohne Kenntnis und Zustimmung der UKPV. Die VOB Union beschloss eine Stammeinlage von 2 Millionen M DDR durch die Sacheinlage des Verm\u00f6gens ihrer Betriebe und Immobilien, was der Generaldirektor der VOB Union am 19.7.1990 wiederum ohne Zustimmung der UKPV mit notarieller Urkunde best\u00e4tigte. Gleichzeitig verhandelte die FAZ mit der (Ost-) CDU \u00fcber den Kaufpreis f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsanteile an der beim Handelsregister noch nicht eingetragenen UVG mbH i. G., der mit nur vier Millionen DM vereinbart wurde. <br><br>Auf dem Hamburger Parteitag am 1. und 2.10.1990 vereinigte sich die (Ost-) CDU mit der (West-) CDU zur gesamtdeutschen CDU. Gleichzeitig erlosch mit Ablauf des 2.10.1990 die DDR Rechtsform \u201eorganisationseigener Betrieb,\u201c die nicht in das Recht der Bundesrepublik \u00fcbernommen wurde. Damit wurden von den Betroffenen unerkannt die Betriebe der erloschenen VOB Union unselbst\u00e4ndige Verm\u00f6gensbestandteile der gesamtdeutschen CDU. Ab dem 3.10.1990 waren das Verm\u00f6gen, aber auch die Verbindlichkeiten und die fast 1.700 Arbeitspl\u00e4tze der ehemaligen VOB Union in deren Zeitungen, Buchverlagen und Druckereien dem zivilrechtlichen Eigentum der gesamtdeutschen CDU angewachsen. \u00dcber diesen Bereich des Sonderverm\u00f6gens hatte seit dem Einigungsvertrag ab diesem 3.10.1990 das Direktorat Sonderverm\u00f6gen der Treuhandanstalt als Treuh\u00e4nderin die Verf\u00fcgungsbefugnis, aber nur im vorhergehenden Einvernehmen der UKPV. <br><br>Der Vorsitzende der CDU, Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl, erkl\u00e4rte am 15.11.1990 \u00f6ffentlich den Verzicht der CDU auf das Betriebsverm\u00f6gen der VOB Union. Der materiell-rechtsstaatliche Erwerb ihrer Betriebe, die zunehmend in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten, musste daraufhin nicht nachgewiesen werden. Die vermeintliche Umwandlung der VOB Union in die \u201eUVG GmbH i. G.\u201c war noch immer nicht im Handelsregister B eingetragen. Nach dem geltenden Recht war die Rechtsform der VOB Union bereits mit Ablauf des 2.10.1990 erloschen und die Umwandlung der VOB Union nach dem THG in eine GmbH ausgeschlossen. <br><br>Die CDU, die FAZ und die UVG dr\u00e4ngten die Treuhandanstalt auf Zustimmung zum Verkauf der Betriebe an die FAZ, um die Arbeitspl\u00e4tze in den Unternehmen zu sichern. Angeblich wollte aber die FAZ aus \u201egesch\u00e4ftspolitischen\u201c Gr\u00fcnden die UVG mbH nicht von der CDU, sondern von der Treuhandanstalt erwerben, und die CDU wohl ihre Haftung vermeiden. <br><br>Am 14.1.1991 entstand \u201efehlerhaft\u201c die UVG mbH durch die Eintragung im Handelsregister B des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 36383 als rechtsf\u00e4hige aber verm\u00f6genslose GmbH.<br><br>Wie vom Vorsitzenden der CDU, Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl, angek\u00fcndigt, \u201e\u00fcbertrugen\u201c die Treuh\u00e4nder der CDU die beiden Gesch\u00e4ftsanteile in H\u00f6he von nominal jeweils 7,5 Mio. DM an der durch die Eintragung vom 14.1.1991 im Handelsregister entstandene UVG mbH am 7.2.1991 auf die Treuhandanstalt. Nach internen Vermerken h\u00e4tte sich die Treuhandanstalt entsprechend der gesetzlichen Regelung sonst nur darauf beschr\u00e4nkt, einem Vertrag zwischen der CDU und der FAZ ihre Zustimmung zu erteilen.<br><br>Stattdessen kaufte die Treuhandanstalt ohne das Einvernehmen der UKPV an diesem 7.2.1991 die UVG mbH und verkaufte ebenfalls ohne Einvernehmen der UKPV am selben Tag deren Gesch\u00e4ftsanteile mit Wirkung zum 1.1.1991 durch notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag f\u00fcr den vereinbarten Kaufpreis von vier Millionen DM an die FAZ. <br><br>Durch die \u201eVerordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften&#8220; konnten aus organisationseigenen Betriebe der Parteien und Massenorganisationen der DDR Kapitalgesellschaften nicht wirksam umgewandelt werden. Au\u00dferdem war das Einvernehmen der UKPV konstitutiv. Die im Handelsregister eingetragene \u201eUVG mbH i. G.\u201c war eine nichtige Scheingesellschaft. Durch die fehlerhafte Eintragung der UVG mbH im Handelsregister entstand nur eine verm\u00f6genslose H\u00fclle.<br><br>Die UKPV und das Direktorat Sonderverm\u00f6gen der Treuhandanstalt waren seit der Anwendung der am 1.3.1990 erlassenen Umwandlungsverordnung f\u00fcr volkseigene Betriebe durch die PDS\/SED f\u00fcr die fehlerhafte Umwandlung organisationseigener Betriebe dieser Partei mit vergleichbaren Themen vor dem Registergericht Berlin befasst, zu denen das Amtsgericht Charlottenburg am 20.8.1991 (92 HRB 35215 \u201eDruckhaus Friedrichshain\u201c) und am 27.8.1991 (97 HRB 34141 \u201eBerliner Verlag\u201c) entschied, dass die Umwandlungsverordnung und das Treuhandgesetz nur f\u00fcr volkseigenes Verm\u00f6gen anwendbar ist. Die Umwandlungsverordnung f\u00fcr volkseigene Betriebe sei f\u00fcr die OEB der Parteien und Massenorganisationen nicht anwendbar, da die Verordnung allein zum Zweck der Privatisierung volkseigenen Verm\u00f6gens geschaffen wurde. <br><br>Das Landgericht Berlin best\u00e4tigte am 6.12.1991 diese Rechtslage  und wies auf die Vorschriften \u00fcber die treuh\u00e4nderische Verwaltung (\u00a7 20b Abs. 3 PartG DDR) des Verm\u00f6gens der Parteien und Massenorganisationen hin. Sinn dieser Vorschriften sei nicht die Privatisierung, sondern die R\u00fcckf\u00fchrung des nicht rechtm\u00e4\u00dfig erworbenen Verm\u00f6gens an die fr\u00fcheren Berechtigten und dessen sonstige Verwertung, bzw. die R\u00fcckgabe an die Organisation, wenn sie den rechtm\u00e4\u00dfigen Erwerb nachgewiesen hat. Solche Verm\u00f6genswerte k\u00f6nnten lediglich als Sacheinlage in eine neugegr\u00fcndete Kapitalgesellschaft eingebracht werden. <br><br>Diese Entscheidungen des Registergerichts und des Landgerichts Berlin hinsichtlich der Anwendung der Umwandlungsverordnung und des Treuhandgesetzes wurden von der Treuhandanstalt und der UKPV auch hinsichtlich vergleichbarer anderer F\u00e4lle anerkannt. <br><br>Das Direktorat Sonderverm\u00f6gen der Treuhandanstalt und das dem BMI unterstehende Sekretariat der UKPV begannen ab dem Herbst 1990 den Verm\u00f6gensbestand und den Verkauf der mit Ablauf des 2.10.1990 erloschenen organisationseigenen Betrieben systematisch aufzukl\u00e4ren. Sie wiesen die Treuhandanstalt darauf hin, dass die am 1.3.1990 erlassene Umwandlungsverordnung, ebenso wie das am selben Tag verabschiedete Treuhandgesetz, nur f\u00fcr volkseigene Wirtschaftseinheiten, aber nicht f\u00fcr die organisationseigenen Betriebe der Parteien und Massenorganisationen galt, und deshalb, wie auch bei vergleichbaren F\u00e4llen der PDS, die \u00dcbertragung des Verm\u00f6gens der VOB Union und ihre Umwandlung in die UVG mbH und deren Verkauf an die FAZ gescheitert ist. <br><br>Die UKPV hatte der Treuhandanstalt zum Abschluss des Kaufvertrages \u00fcber die UVG mbH (vermeintlich die ehemalige VOB Union) mit der FAZ ihr nach \u00a7 20b PartG erforderliches Einvernehmen nicht erteilt und ordnete den erzielten Erl\u00f6s nicht der Treuhandanstalt, sondern dem Sonderverm\u00f6gen zu. Die UKPV wies darauf hin, dass der gezahlte Kaufpreis und die Vertragskonditionen dar\u00fcber hinaus f\u00fcr die FAZ \u00e4u\u00dferst vorteilhaft gewesen seien. <br><br>Am 29.11.1991 best\u00e4tigte die UKPV das Ergebnis der gemeinsamen Besprechung vom 27.11.1991 mit dem Direktorat Sonderverm\u00f6gen der Treuhandanstalt: <br><br>\u201eBetr.: Verkauf Gesch\u00e4ftsanteile UVG mbH an FAZ GmbH &#8230; dass die Treuhandanstalt eine z\u00fcgige Nachpr\u00fcfung aller rechtlich und kaufm\u00e4nnisch relevanten Aspekte der Betreffangelegenheit durchf\u00fchrt. Die Treuhandanstalt wird dann sodann \u2013 unter Unterrichtung des Sekretariats der Unabh\u00e4ngigen Kommission \u2013 Kontakt mit der FAZ GmbH aufnehmen.\u201c <br><br>Durch die Eintragung im Handelsregister B war nur eine zwar rechtsf\u00e4hige aber verm\u00f6genslose UVG mbH entstanden, denn das Verm\u00f6gen der VOB Union und ihrer Betriebe war nicht auf diese GmbH \u00fcbergegangen. Die \u00dcbertragung der Gesch\u00e4ftsanteile durch die Treuhandanstalt an die FAZ mit Vertrag vom 7.2.1991 war wirksam, aber die FAZ hatte die UVG mbH nur als \u201everm\u00f6genslose H\u00fclle&#8220; erworben und diese Tatsache noch nicht erkannt. <br><br>Am 29.1.1992 fand um neun Uhr morgens in den R\u00e4umen der Treuhandanstalt das Gespr\u00e4ch statt, in dem Herr Dr. Grebe f\u00fcr das Direktorat Sonderverm\u00f6gen, der Rechtsanwalt Lachmann, der f\u00fcr die Treuhandanstalt ein Gutachten zu den Themen verfasst hatte, weitere Vertreter der THA und ein Vertreter der UKPV dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der FAZ GmbH, Klaus Rudloff, und dem ehemaligen Leiter der VOB Union, Wolfgang Frommhold, die inzwischen von der Treuhandanstalt erkannten rechtlichen Fehler beim Verkauf der UVG mbH erl\u00e4uterte.<br><br>Der Vertreter der UKPV notierte zu diesem Gespr\u00e4ch am 30.1.1992: <br>\u201eHerr Grebe erkl\u00e4rt, da\u00df die Umwandlung der VOB Union unwirksam gewesen ist. <br>Herr Nautsch erkl\u00e4rt, es sei Ziel der THA, nach L\u00f6sungsm\u00f6glichkeiten in Zusammenarbeit mit der FAZ zu suchen. &#8230;<br>Herr Rudloff bittet, die Einsch\u00e4tzung der THA schriftlich darzulegen, um Gegenvorstellungen pr\u00e4sentieren zu k\u00f6nnen. Er weist auf das Vertrauen der Mitarbeiter in die erfolgte \u00dcbertragung und auf die politischen Konsequenzen einer R\u00fcckabwicklung des Verkaufs hin. &#8230;\u201c <br>     <br>Am 21.2.1992 informierte der im Direktorat Sonderverm\u00f6gen der Treuhandanstalt in der Abteilung Grunds\u00e4tze t\u00e4tige Dr. Grebe den Vorstand Dr. Rexrodt:<br><br>\u201eNach inzwischen vorliegender Rechtsprechung mu\u00df davon ausgegangen werden, dass die dem Gesch\u00e4ft vorausgegangene Umwandlung der VOB Union in die Union Verwaltungsgesellschaft mbH unwirksam war.<br>Zurzeit pr\u00fcfen wir gemeinsam mit dem Direktorat Recht die sich (aus) der Unwirksamkeit der Umwandlung ergebenden rechtlichen Fragen und M\u00f6glichkeiten der weiteren Verfahrensweise. Das Direktorat Recht, dass seinerzeit die Vertragsverhandlungen rechtlich begleitet und den Vertrag abgefasst hat, hat sich grunds\u00e4tzlich daf\u00fcr ausgesprochen, das urspr\u00fcnglich wirtschaftlich gewollte m\u00f6glichst weitgehend herbeizuf\u00fchren. <br>Beweggrund f\u00fcr die Haltung ist im wesentlichen, dass nach unserer bisherigen Pr\u00fcfung wegen rechtlicher Unm\u00f6glichkeit zwar kein Anspruch auf Erf\u00fcllung des Kaufvertrages, wohl aber ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Treuhandanstalt als Verk\u00e4uferin besteht. \u201c<br><br>Im Bericht der Unabh\u00e4ngigen Kommission zur \u00dcberpr\u00fcfung des Verm\u00f6gens der Parteien und Massenorganisationen der DDR an den Deutschen Bundestag \u00fcber das Verm\u00f6gen der Christlich-Demokratischen Union Deutschlands  best\u00e4tigte die Bundesregierung die Unwirksamkeit der Umwandlung der VOB Union in die UVG mbH:<br><br>\u201eDie unwirksamen Umwandlungen hatten zur Folge, da\u00df die Ver\u00e4u\u00dferung der UVG an die FAZ mit Vertrag vom 7.2.1991 fehlgeschlagen war. Die FAZ hatte die UVG als verm\u00f6genslose \u201eH\u00fclle\u201c erworben. &#8230; Anfang 1992 begannen umfangreiche Verhandlungen zwischen Treuhandanstalt, FAZ und der Unabh\u00e4ngigen Kommission zur Heilung der fehlgeschlagenen Ver\u00e4u\u00dferung der UVG an die FAZ vom 7.2.1991. Gegenstand und Ziel der Verhandlungen war die Erf\u00fcllung des urspr\u00fcnglichen Vertrages durch nachtr\u00e4gliche \u00dcbertragung der Verm\u00f6gensbestandteile (insbesondere der Grundst\u00fccke) der VOB Union und der ihr zugeh\u00f6rigen Betriebe auf die UVG und die einzelnen GmbHs. Die Verhandlungen erfolgten vor dem Hintergrund m\u00f6glicher Schadensersatzforderungen der FAZ gegen\u00fcber der Treuhandanstalt aus der Nichterf\u00fcllung des Vertrages, erheblicher wirtschaftlicher Verluste der UVG und der hierdurch verursachten Gef\u00e4hrdung von Arbeitspl\u00e4tzen.<br><br>Im Ergebnis der Verhandlungen schlossen Treuhandanstalt und FAZ am 30.12.1993 einen notariellen Vergleich. Nach dem Vergleich \u00fcbertrug die Treuhandanstalt zur Heilung der urspr\u00fcnglichen, fehlgeschlagenen Ver\u00e4u\u00dferung durch notariellen Vertrag gleichen Datums mit der UVG und deren Gemeinschafts- und Tochterunternehmen diesen im Wege der Einzelrechts\u00fcbertragung das Verm\u00f6gen der VOB Union und der ihr zugeh\u00f6rigen Wirtschaftsbetriebe.\u201c <br><br>Das Direktorat Sonderverm\u00f6gen der Treuhandanstalt, die UKPV, die CDU, die UVG und die FAZ l\u00f6sten in offener Verst\u00e4ndigung und in Kenntnis aller Tatsachen die durch falsche Anwendung der Umwandlungsverordnung und des Treuhandgesetzes wegen der Fehler des Direktorats Recht entstandenen Rechtsfragen zum Verkauf der UVG mbH, um das wirtschaftlich gewollte wenigstens ann\u00e4hernd zu erreichen und schlossen am 30.12.1993 einen notariellen Vergleich, dem auch die UKPV in mehreren Beschl\u00fcssen, zuletzt am 25.1.1994, zustimmte. <br><br>Die FAZ war nach der Heilung des Kaufs der UVG mbH mit den Verlagen der (Ost-) CDU nicht erfolgreich. Die Zeitungen wurden eingestellt, die Betriebe verkauft oder geschlossen. Das in Berlin-Mitte in bester Lage in der Mittelstra\u00dfe 2-4 belegene denkmalgesch\u00fctzte B\u00fcrohaus, war in der DDR Volkseigentum und der Sitz der eingestellten Zeitung Neue Zeit der VOB Union (am 12.2.1991 umbenannt in Deutscher Zeitungsverlag GmbH, DZV) und ist heute der Sitz der Redaktion der FAZ Sonntagszeitung und Eigentum der FAZ.<br><br>Der am 7.2.1991 vom Direktorat Recht der Treuhandanstalt betreute Verkauf der Gesch\u00e4ftsanteile der verm\u00f6genslosen UVG GmbH an die FAZ ist mit dem arglistigen Verkauf der angeblichen Gesch\u00e4ftsanteile der \u201eAufbau-Verlag GmbH im Aufbau\u201c und der \u201eVerlag R\u00fctten &amp; Loening GmbH im Aufbau\u201c an die BFL-Beteiligungsgesellschaft mbH i. G. und deren Partner am 18.\/27.9.1991 und am 24.11.1992 nicht zu vergleichen. Die Treuhandanstalt hatte beim Verkauf der UVG mbH zwar ebenfalls das TreuhG und das PartG DDR verletzt, aber die Verantwortlichen hatten beim Verkauf nur \u201eFehler\u201c gemacht und anschlie\u00dfend mit der FAZ eine akzeptable Heilung des gescheiterten Verkaufs in offener Verst\u00e4ndigung vereinbart.<br><br>Hinsichtlich des Aufbau-Verlages und des Verlages R\u00fctten &amp; Loening entschlossen sich die Verantwortlichen der Treuhandanstalt dagegen zur fortgesetzten T\u00e4uschung der K\u00e4ufer, des Kulturbunds und der Gerichte.<br><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu den in der DDR privilegierten Parteien geh\u00f6rte auch die nach Erlaubnis der SMAD 1945 gegr\u00fcndete (Ost-) CDU. Diese \u00fcberkonfessionelle [&hellip;] <a href=\"https:\/\/bflbeteiligung.prozessbeobachter.net\/kommentare\/zur-geschichte-der-ost-cdu\/\" class=\"newsmehr\">Lesen Sie weiter&#8230;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/bflbeteiligung.prozessbeobachter.net\/kommentare\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/184"}],"collection":[{"href":"https:\/\/bflbeteiligung.prozessbeobachter.net\/kommentare\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/bflbeteiligung.prozessbeobachter.net\/kommentare\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/bflbeteiligung.prozessbeobachter.net\/kommentare\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/bflbeteiligung.prozessbeobachter.net\/kommentare\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=184"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/bflbeteiligung.prozessbeobachter.net\/kommentare\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/184\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":189,"href":"https:\/\/bflbeteiligung.prozessbeobachter.net\/kommentare\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/184\/revisions\/189"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/bflbeteiligung.prozessbeobachter.net\/kommentare\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=184"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/bflbeteiligung.prozessbeobachter.net\/kommentare\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=184"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/bflbeteiligung.prozessbeobachter.net\/kommentare\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=184"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}