Kategorie-Archiv: Allgemein

Zur Geschichte der Ost-CDU


Zu den in der DDR privilegierten Parteien gehörte auch die nach Erlaubnis der SMAD 1945 gegründete (Ost-) CDU. Diese überkonfessionelle christlich orientierte Partei unterwarf sich nach drastischer Verfolgung vieler ihrer Mitglieder dem Machtapparat der SED und des Staates DDR und wurde als Christlich-Demokratische Union Deutschlands (CDU) zu einer der Blockparteien, die mit Vermögen, Privilegien und staatlicher Finanzierung ausgestattet waren, aber nicht mit politischem Einfluss.

Nach der Gründung der (Ost-) CDU hielten führende Parteimitglieder zunächst treuhänderisch die Geschäftsanteile der Union Verwaltungs-Gesellschaft mbH (UVG mbH), die alle Wirtschaftsbetriebe im Eigentum dieser Partei anleitete. Sie übertrugen am 22.1.1955 die Geschäftsanteile dieser UVG mbH an die (Ost-) CDU.

Zeitgleich mit der vom Politbüro der SED beschlossenen Profilierung des Verlagswesens der DDR beantragte die (Ost-) CDU beim Registergericht die Löschung der UVG mbH und überführte alle Aktiva und Passiva zum 1.1.1964 in das Eigentum ihrer „Vereinigung organisationseigener Betriebe Union“ (VOB Union).

Das Registergericht löschte daher am 24.2.1964 im Handelsregister B 4965 den Eintrag der Union Verwaltungsgesellschaft mbH und trug im Register der volkseigenen Wirtschaft, Blatt 766, am 30.4.1964, mit der Parteileitung der (Ost-) CDU als übergeordnetes Verwaltungsorgan, die „Vereinigung Organisationseigener Betriebe Union“ ein.

Das damit gebildete kollektive gesellschaftliche Eigentum der (Ost-) CDU Mitglieder bestand bis 1990 unverändert aus den organisationseigenen 5 Zeitungsverlagen, 4 Buchverlagen, 16 Druckereien, 3 sonstigen Betrieben, 6 Ferienheimen und 2 Ferienlagern. In den letzten Jahren der DDR betrugen die „Verlagsabführungen“ etwa 10% der Einnahmen der (Ost-) CDU, die zu 75% vom Staat finanziert wurde.

Zur Herstellung demokratischer Verhältnisse in der DDR beschloss die Volkskammer am 21.2.1990 das Parteiengesetz (PartG DDR), das die Organisationen verpflichtete, über ihre organisationseigenen Betriebe und ihre seit dem 8. Mai 1945 erworbenen Vermögenswerte Rechenschaft abzulegen und dazu eine Übersicht des Vermögens nach dem Stand vom 7. Oktober 1989 zu erstellen, die auch alle rechtlichen und wirtschaftlichen Beteiligungen an Unternehmen darlegt.

In der zum ersten Mal freien Wahl der Volkskammer am 18.3.1990 bestätigte der Wahlsieg der (Ost-) CDU, dass die meisten Wähler ein schnelles Ende der DDR und die Wiedervereinigung Deutschlands auf der Grundlage der sozialen Marktwirtschaft und gleicher Rechtsordnung wollten.

Das Präsidium der „Christlich Demokratische Union Deutschlands“ der DDR beschloss am 10.4.1990 die ihr gehörenden Zeitungen und Verlage, die seit 1964 in der DDR-Rechtsform OEB („Organisationseigener Betrieb“) bestanden und zusammengefasst die VOB Union („Vereinigung Organisationseigener Betriebe Union“) bildeten, in GmbHs umzuwandeln.

Mit notarieller Urkunde vom 4.5.1990 protokollierten die vom Präsidium der (Ost-) CDU bevollmächtigten Vertreter rückwirkend zum 1.5.1990 die Umwandlung der im Register C eingetragenen „VOB Union“ im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und die Übertragung aller Aktiva und Passiva, in die „Union Verwaltungsgesellschaft mbH “ auf der Grundlage der am 1.3.1990 erlassenen „Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften,“ obwohl die VOB Union kein volkseigener Betrieb war, sondern das kollektive gesellschaftliche Eigentum der (Ost-) CDU Mitglieder.

Am 31.5.1990 ergänzte die Volkskammer das Parteiengesetz DDR. Die von Ministerpräsident Lothar de Mazière berufene „Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR“ (UKPV) wurde nach §§ 20a und 20b PartG die treuhänderische Verwalterin des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen. Das Gesetz bestimmte, dass nur das nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworbene Vermögen den Parteien und Organisationen wieder zur Verfügung gestellt wird. Das unrechtmäßig erlangte Vermögen wird an früher Berechtigte zurückgeführt oder zugunsten gemeinnütziger Zwecke im Beitrittsgebiet verwendet.

Zugleich bestimmt der § 20b, dass ab dem 1.6.1990 die Parteien und die mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden der UKPV ihr Altvermögen verändern können. Ohne diese Zustimmung waren Vermögensveränderungen unwirksam.

Am 12.6.1990 gründeten die VOB Union und die Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH gemeinsam die Deutscher Zeitungsverlag GmbH (DZG) i. G. ohne Kenntnis und Zustimmung der UKPV. Die VOB Union beschloss eine Stammeinlage von 2 Millionen M DDR durch die Sacheinlage des Vermögens ihrer Betriebe und Immobilien, was der Generaldirektor der VOB Union am 19.7.1990 wiederum ohne Zustimmung der UKPV mit notarieller Urkunde bestätigte. Gleichzeitig verhandelte die FAZ mit der (Ost-) CDU über den Kaufpreis für die Geschäftsanteile an der beim Handelsregister noch nicht eingetragenen UVG mbH i. G., der mit nur vier Millionen DM vereinbart wurde.

Auf dem Hamburger Parteitag am 1. und 2.10.1990 vereinigte sich die (Ost-) CDU mit der (West-) CDU zur gesamtdeutschen CDU. Gleichzeitig erlosch mit Ablauf des 2.10.1990 die DDR Rechtsform „organisationseigener Betrieb,“ die nicht in das Recht der Bundesrepublik übernommen wurde. Damit wurden von den Betroffenen unerkannt die Betriebe der erloschenen VOB Union unselbständige Vermögensbestandteile der gesamtdeutschen CDU. Ab dem 3.10.1990 waren das Vermögen, aber auch die Verbindlichkeiten und die fast 1.700 Arbeitsplätze der ehemaligen VOB Union in deren Zeitungen, Buchverlagen und Druckereien dem zivilrechtlichen Eigentum der gesamtdeutschen CDU angewachsen. Über diesen Bereich des Sondervermögens hatte seit dem Einigungsvertrag ab diesem 3.10.1990 das Direktorat Sondervermögen der Treuhandanstalt als Treuhänderin die Verfügungsbefugnis, aber nur im vorhergehenden Einvernehmen der UKPV.

Der Vorsitzende der CDU, Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl, erklärte am 15.11.1990 öffentlich den Verzicht der CDU auf das Betriebsvermögen der VOB Union. Der materiell-rechtsstaatliche Erwerb ihrer Betriebe, die zunehmend in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten, musste daraufhin nicht nachgewiesen werden. Die vermeintliche Umwandlung der VOB Union in die „UVG GmbH i. G.“ war noch immer nicht im Handelsregister B eingetragen. Nach dem geltenden Recht war die Rechtsform der VOB Union bereits mit Ablauf des 2.10.1990 erloschen und die Umwandlung der VOB Union nach dem THG in eine GmbH ausgeschlossen.

Die CDU, die FAZ und die UVG drängten die Treuhandanstalt auf Zustimmung zum Verkauf der Betriebe an die FAZ, um die Arbeitsplätze in den Unternehmen zu sichern. Angeblich wollte aber die FAZ aus „geschäftspolitischen“ Gründen die UVG mbH nicht von der CDU, sondern von der Treuhandanstalt erwerben, und die CDU wohl ihre Haftung vermeiden.

Am 14.1.1991 entstand „fehlerhaft“ die UVG mbH durch die Eintragung im Handelsregister B des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 36383 als rechtsfähige aber vermögenslose GmbH.

Wie vom Vorsitzenden der CDU, Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl, angekündigt, „übertrugen“ die Treuhänder der CDU die beiden Geschäftsanteile in Höhe von nominal jeweils 7,5 Mio. DM an der durch die Eintragung vom 14.1.1991 im Handelsregister entstandene UVG mbH am 7.2.1991 auf die Treuhandanstalt. Nach internen Vermerken hätte sich die Treuhandanstalt entsprechend der gesetzlichen Regelung sonst nur darauf beschränkt, einem Vertrag zwischen der CDU und der FAZ ihre Zustimmung zu erteilen.

Stattdessen kaufte die Treuhandanstalt ohne das Einvernehmen der UKPV an diesem 7.2.1991 die UVG mbH und verkaufte ebenfalls ohne Einvernehmen der UKPV am selben Tag deren Geschäftsanteile mit Wirkung zum 1.1.1991 durch notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag für den vereinbarten Kaufpreis von vier Millionen DM an die FAZ.

Durch die „Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften“ konnten aus organisationseigenen Betriebe der Parteien und Massenorganisationen der DDR Kapitalgesellschaften nicht wirksam umgewandelt werden. Außerdem war das Einvernehmen der UKPV konstitutiv. Die im Handelsregister eingetragene „UVG mbH i. G.“ war eine nichtige Scheingesellschaft. Durch die fehlerhafte Eintragung der UVG mbH im Handelsregister entstand nur eine vermögenslose Hülle.

Die UKPV und das Direktorat Sondervermögen der Treuhandanstalt waren seit der Anwendung der am 1.3.1990 erlassenen Umwandlungsverordnung für volkseigene Betriebe durch die PDS/SED für die fehlerhafte Umwandlung organisationseigener Betriebe dieser Partei mit vergleichbaren Themen vor dem Registergericht Berlin befasst, zu denen das Amtsgericht Charlottenburg am 20.8.1991 (92 HRB 35215 „Druckhaus Friedrichshain“) und am 27.8.1991 (97 HRB 34141 „Berliner Verlag“) entschied, dass die Umwandlungsverordnung und das Treuhandgesetz nur für volkseigenes Vermögen anwendbar ist. Die Umwandlungsverordnung für volkseigene Betriebe sei für die OEB der Parteien und Massenorganisationen nicht anwendbar, da die Verordnung allein zum Zweck der Privatisierung volkseigenen Vermögens geschaffen wurde.

Das Landgericht Berlin bestätigte am 6.12.1991 diese Rechtslage und wies auf die Vorschriften über die treuhänderische Verwaltung (§ 20b Abs. 3 PartG DDR) des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen hin. Sinn dieser Vorschriften sei nicht die Privatisierung, sondern die Rückführung des nicht rechtmäßig erworbenen Vermögens an die früheren Berechtigten und dessen sonstige Verwertung, bzw. die Rückgabe an die Organisation, wenn sie den rechtmäßigen Erwerb nachgewiesen hat. Solche Vermögenswerte könnten lediglich als Sacheinlage in eine neugegründete Kapitalgesellschaft eingebracht werden.

Diese Entscheidungen des Registergerichts und des Landgerichts Berlin hinsichtlich der Anwendung der Umwandlungsverordnung und des Treuhandgesetzes wurden von der Treuhandanstalt und der UKPV auch hinsichtlich vergleichbarer anderer Fälle anerkannt.

Das Direktorat Sondervermögen der Treuhandanstalt und das dem BMI unterstehende Sekretariat der UKPV begannen ab dem Herbst 1990 den Vermögensbestand und den Verkauf der mit Ablauf des 2.10.1990 erloschenen organisationseigenen Betrieben systematisch aufzuklären. Sie wiesen die Treuhandanstalt darauf hin, dass die am 1.3.1990 erlassene Umwandlungsverordnung, ebenso wie das am selben Tag verabschiedete Treuhandgesetz, nur für volkseigene Wirtschaftseinheiten, aber nicht für die organisationseigenen Betriebe der Parteien und Massenorganisationen galt, und deshalb, wie auch bei vergleichbaren Fällen der PDS, die Übertragung des Vermögens der VOB Union und ihre Umwandlung in die UVG mbH und deren Verkauf an die FAZ gescheitert ist.

Die UKPV hatte der Treuhandanstalt zum Abschluss des Kaufvertrages über die UVG mbH (vermeintlich die ehemalige VOB Union) mit der FAZ ihr nach § 20b PartG erforderliches Einvernehmen nicht erteilt und ordnete den erzielten Erlös nicht der Treuhandanstalt, sondern dem Sondervermögen zu. Die UKPV wies darauf hin, dass der gezahlte Kaufpreis und die Vertragskonditionen darüber hinaus für die FAZ äußerst vorteilhaft gewesen seien.

Am 29.11.1991 bestätigte die UKPV das Ergebnis der gemeinsamen Besprechung vom 27.11.1991 mit dem Direktorat Sondervermögen der Treuhandanstalt:

„Betr.: Verkauf Geschäftsanteile UVG mbH an FAZ GmbH … dass die Treuhandanstalt eine zügige Nachprüfung aller rechtlich und kaufmännisch relevanten Aspekte der Betreffangelegenheit durchführt. Die Treuhandanstalt wird dann sodann – unter Unterrichtung des Sekretariats der Unabhängigen Kommission – Kontakt mit der FAZ GmbH aufnehmen.“

Durch die Eintragung im Handelsregister B war nur eine zwar rechtsfähige aber vermögenslose UVG mbH entstanden, denn das Vermögen der VOB Union und ihrer Betriebe war nicht auf diese GmbH übergegangen. Die Übertragung der Geschäftsanteile durch die Treuhandanstalt an die FAZ mit Vertrag vom 7.2.1991 war wirksam, aber die FAZ hatte die UVG mbH nur als „vermögenslose Hülle“ erworben und diese Tatsache noch nicht erkannt.

Am 29.1.1992 fand um neun Uhr morgens in den Räumen der Treuhandanstalt das Gespräch statt, in dem Herr Dr. Grebe für das Direktorat Sondervermögen, der Rechtsanwalt Lachmann, der für die Treuhandanstalt ein Gutachten zu den Themen verfasst hatte, weitere Vertreter der THA und ein Vertreter der UKPV dem Geschäftsführer der FAZ GmbH, Klaus Rudloff, und dem ehemaligen Leiter der VOB Union, Wolfgang Frommhold, die inzwischen von der Treuhandanstalt erkannten rechtlichen Fehler beim Verkauf der UVG mbH erläuterte.

Der Vertreter der UKPV notierte zu diesem Gespräch am 30.1.1992:
„Herr Grebe erklärt, daß die Umwandlung der VOB Union unwirksam gewesen ist.
Herr Nautsch erklärt, es sei Ziel der THA, nach Lösungsmöglichkeiten in Zusammenarbeit mit der FAZ zu suchen. …
Herr Rudloff bittet, die Einschätzung der THA schriftlich darzulegen, um Gegenvorstellungen präsentieren zu können. Er weist auf das Vertrauen der Mitarbeiter in die erfolgte Übertragung und auf die politischen Konsequenzen einer Rückabwicklung des Verkaufs hin. …“

Am 21.2.1992 informierte der im Direktorat Sondervermögen der Treuhandanstalt in der Abteilung Grundsätze tätige Dr. Grebe den Vorstand Dr. Rexrodt:

„Nach inzwischen vorliegender Rechtsprechung muß davon ausgegangen werden, dass die dem Geschäft vorausgegangene Umwandlung der VOB Union in die Union Verwaltungsgesellschaft mbH unwirksam war.
Zurzeit prüfen wir gemeinsam mit dem Direktorat Recht die sich (aus) der Unwirksamkeit der Umwandlung ergebenden rechtlichen Fragen und Möglichkeiten der weiteren Verfahrensweise. Das Direktorat Recht, dass seinerzeit die Vertragsverhandlungen rechtlich begleitet und den Vertrag abgefasst hat, hat sich grundsätzlich dafür ausgesprochen, das ursprünglich wirtschaftlich gewollte möglichst weitgehend herbeizuführen.
Beweggrund für die Haltung ist im wesentlichen, dass nach unserer bisherigen Prüfung wegen rechtlicher Unmöglichkeit zwar kein Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages, wohl aber ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Treuhandanstalt als Verkäuferin besteht. “

Im Bericht der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR an den Deutschen Bundestag über das Vermögen der Christlich-Demokratischen Union Deutschlands bestätigte die Bundesregierung die Unwirksamkeit der Umwandlung der VOB Union in die UVG mbH:

„Die unwirksamen Umwandlungen hatten zur Folge, daß die Veräußerung der UVG an die FAZ mit Vertrag vom 7.2.1991 fehlgeschlagen war. Die FAZ hatte die UVG als vermögenslose „Hülle“ erworben. … Anfang 1992 begannen umfangreiche Verhandlungen zwischen Treuhandanstalt, FAZ und der Unabhängigen Kommission zur Heilung der fehlgeschlagenen Veräußerung der UVG an die FAZ vom 7.2.1991. Gegenstand und Ziel der Verhandlungen war die Erfüllung des ursprünglichen Vertrages durch nachträgliche Übertragung der Vermögensbestandteile (insbesondere der Grundstücke) der VOB Union und der ihr zugehörigen Betriebe auf die UVG und die einzelnen GmbHs. Die Verhandlungen erfolgten vor dem Hintergrund möglicher Schadensersatzforderungen der FAZ gegenüber der Treuhandanstalt aus der Nichterfüllung des Vertrages, erheblicher wirtschaftlicher Verluste der UVG und der hierdurch verursachten Gefährdung von Arbeitsplätzen.

Im Ergebnis der Verhandlungen schlossen Treuhandanstalt und FAZ am 30.12.1993 einen notariellen Vergleich. Nach dem Vergleich übertrug die Treuhandanstalt zur Heilung der ursprünglichen, fehlgeschlagenen Veräußerung durch notariellen Vertrag gleichen Datums mit der UVG und deren Gemeinschafts- und Tochterunternehmen diesen im Wege der Einzelrechtsübertragung das Vermögen der VOB Union und der ihr zugehörigen Wirtschaftsbetriebe.“

Das Direktorat Sondervermögen der Treuhandanstalt, die UKPV, die CDU, die UVG und die FAZ lösten in offener Verständigung und in Kenntnis aller Tatsachen die durch falsche Anwendung der Umwandlungsverordnung und des Treuhandgesetzes wegen der Fehler des Direktorats Recht entstandenen Rechtsfragen zum Verkauf der UVG mbH, um das wirtschaftlich gewollte wenigstens annähernd zu erreichen und schlossen am 30.12.1993 einen notariellen Vergleich, dem auch die UKPV in mehreren Beschlüssen, zuletzt am 25.1.1994, zustimmte.

Die FAZ war nach der Heilung des Kaufs der UVG mbH mit den Verlagen der (Ost-) CDU nicht erfolgreich. Die Zeitungen wurden eingestellt, die Betriebe verkauft oder geschlossen. Das in Berlin-Mitte in bester Lage in der Mittelstraße 2-4 belegene denkmalgeschützte Bürohaus, war in der DDR Volkseigentum und der Sitz der eingestellten Zeitung Neue Zeit der VOB Union (am 12.2.1991 umbenannt in Deutscher Zeitungsverlag GmbH, DZV) und ist heute der Sitz der Redaktion der FAZ Sonntagszeitung und Eigentum der FAZ.

Der am 7.2.1991 vom Direktorat Recht der Treuhandanstalt betreute Verkauf der Geschäftsanteile der vermögenslosen UVG GmbH an die FAZ ist mit dem arglistigen Verkauf der angeblichen Geschäftsanteile der „Aufbau-Verlag GmbH im Aufbau“ und der „Verlag Rütten & Loening GmbH im Aufbau“ an die BFL-Beteiligungsgesellschaft mbH i. G. und deren Partner am 18./27.9.1991 und am 24.11.1992 nicht zu vergleichen. Die Treuhandanstalt hatte beim Verkauf der UVG mbH zwar ebenfalls das TreuhG und das PartG DDR verletzt, aber die Verantwortlichen hatten beim Verkauf nur „Fehler“ gemacht und anschließend mit der FAZ eine akzeptable Heilung des gescheiterten Verkaufs in offener Verständigung vereinbart.

Hinsichtlich des Aufbau-Verlages und des Verlages Rütten & Loening entschlossen sich die Verantwortlichen der Treuhandanstalt dagegen zur fortgesetzten Täuschung der Käufer, des Kulturbunds und der Gerichte.

Wer war Eigentümer des Aufbau-Verlages in der DDR?

 

Der Aufbau-Verlag wurde 1945 für den Kulturbund e. V. gegründet und war der wichtigste Literaturverlag der DDR. Die Treuhandanstalt verkaufte im Jahre 1991 mit der Behauptung, die Verlage seien Volkseigentum gewesen, die Geschäftsanteile an einer angeblichen Aufbau-Verlag GmbH i. A. und einer Rütten & Loening GmbH i. A. an den Verleger Bernd F. Lunkewitz. Im Herbst 1994 informierte ihn die „Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR“, dass der Aufbau-Verlag noch immer Eigentum des Kulturbunds ist. Die Treuhandanstalt bestritt das vehement. Der Verleger kaufte persönlich den Verlag auch vom Kulturbund e.V. und verklagte die inzwischen in „Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben“ (BvS) umbenannte Treuhandanstalt, um die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse des Verlages festzustellen.

Der Bundesgerichtshof bestätigte im Jahre 2008 die aufgrund „der unstreitigen Tatsachen und der vorgelegten Dokumente“ ergangenen Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, dass die von der Treuhandanstalt verkauften Geschäftsanteile nie existierten, weil der Aufbau-Verlag nicht volkseigen und deshalb nicht Eigentum der Treuhandanstalt war und dass der Verleger persönlich erst im Jahre 1995 das Eigentum am Aufbau-Verlag wirksam vom Kulturbund e. V. erworben hatte.

Die von Bernd F. Lunkewitz gegründete BFL-GmbH als Käufer der nichtexistierenden Geschäftsanteile, verklagte in 2009 die BvS auf Feststellung ihrer Pflicht zum Schadensersatz, da sie die Nichtigkeit der Kaufverträge verursacht und verheimlicht hatte.

Die BFL-GmbH trug in der Klage vor, daß der Kulturbund am 1.3.1946 alle Geschäftsanteile an der 1945 gegründeten Aufbau-Verlag GmbH erworben hat und damit alleiniger Eigentümer des Aufbau-Verlages wurde. Nach dem die Beklagte diese Tatsache bestritt, hat die Klägerin durch die Vorlage der notariellen Urkunden den rechtmäßigen Erwerb der damaligen Aufbau-Verlag GmbH durch den Kulturbund zweifelsfrei bewiesen.

Darüber hinaus hat sie auch den Fortbestand des Eigentums des Kulturbunds am Aufbau-Verlag bewiesen. Der Kulturbund erhielt 1951 mit der Auflage seines alleinigen Eigentums die bis zu Wende bestehende Lizenz für die Tätigkeit des Verlages in der DDR. Der Kulturbund veranlasste die Eintragung des Aufbau-Verlages als organisationseigener Betrieb („Unternehmen des Kulturbunds“) im Handelsregister C und erließ 1961 das bis zum Ende der DDR gültige Statut für den „Aufbau-Verlag, Verlag des Deutschen Kulturbunds“. In 1964 schloss der Kulturbund mit dem Ministerium für Kultur den Vertrag zur Verwaltung des Verlages. Das Politbüro der SED und der Ministerrat der DDR bestätigten, dass die Eigentumsverhältnisse am Aufbau-Verlag nicht verändert werden. Der Kulturbund nahm an allen Rechenschaftslegungen des Verlages teil und erhielt bis zur Wende die jährlichen Gewinne als „Verlagsabführungen“.

Das Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag war allgemein anerkannt, auch von der Bundesregierung. Das Ministerium für innerdeutsche Beziehungen bestätigte 1985 im Handbuch DDR: „Der Aufbau-Verlag gehört dem Kulturbund“. Im September 1994 erklärte die Unabhängige Kommission in ihrem einstimmigen Beschluss BU 576, dass der Aufbau-Verlag Eigentum des Kulturbunds e. V. ist.

Als kollektives Eigentum der 260.000 Mitglieder des Kulturbunds stand der Aufbau-Verlag unter dem besonderen Schutz der Verfassung der DDR. Danach war eine Enteignung ausgeschlossen und wäre seine wirksame Übertragung an die SED oder in Volkseigentum nur durch die Gremien des Kulturbunds möglich gewesen. Für einen solchen „Übertragungsakt“ gibt es in den Akten der Institutionen der DDR keinerlei Anhaltspunkte.

Der Richter Dominik Reith behauptet trotzdem im Urteil des Landgerichts Berlin: es „spricht vieles dafür, dass eine wirksame Rechts- und Vermögensübertragung stattgefunden hat. Demnach wurden beide Verlage durch die SED in Volkseigentum übertragen“ Seine einzige Begründung dafür ist „dass der SED als herrschender Partei in einer Ein-Parteien-Diktatur hierzu die Rechtsmacht gefehlt hätte, erscheint fernliegend.“ Die angebliche „Übertragung in Volkseigentum“ erfolgte erst im April 1990. Was sonst noch „vieles“ für das Eigentum der SED am Aufbau-Verlag spricht, blieb sein Geheimnis.

Nach ständiger Rechtsprechung müsste aber vor Gericht jede Partei die für sie günstigen Umstände und Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich die für sie positive Rechtsfolge ergibt. Die BvS hätte daher beweisen müssen, dass, wann und wodurch die SED das Eigentum am Aufbau-Verlag wirksam vom Kulturbund erworben hat. Denn davon hängt auch die Wirksamkeit der nachfolgenden angeblichen Übergabe des Verlages in Volkseigentum, dessen gesetzliche Umwandlung in eine GmbH i. A. der Treuhandanstalt und die Erfüllung des Kaufvertrages mit der Klägerin ab. 

Entgegen der Feststellungen des BGH zu den vom OLG Frankfurt klar und eindeutig beurteilten „unstreitigen Tatsachen und der vorgelegten Urkunden“ hat der Richter Dominik Reith stattdessen die Klage abgewiesen, weil angeblich „eine Aufklärung der Übertragungsvorgänge nicht möglich ist und daher nach den hier anzuwendenden Beweislastgrundsätzen von einer rechtswirksamen Übertragung“ (des Verlages auf die Klägerin) „durch die Beklagte auszugehen ist“.

Der Richter Dominik Reith verschweigt in seinem Urteil, warum es „nicht möglich ist“, den angeblichen „Übertragungsvorgang“ des Eigentums am Aufbau-Verlag vom Kulturbund auf die SED zu beweisen. Die von der Klägerin als Zeugen benannten damals Verantwortlichen der SED/PDS hat er nicht befragt. Sie hätten diese Frage klar beantwortet: der Beweis ist offensichtlich „nicht möglich“, weil der angebliche „Übertragungsvorgang“ nie stattgefunden hat.

Nach der Wende im November 1989 wurde die staatliche Finanzierung des Kulturbunds beendet. Der Präsident und die Mitglieder des Präsidialrats traten zurück. Die Organisation war handlungsunfähig und drohte unterzugehen. Um den Aufbau-Verlag zu erhalten, deklarierte die SED/PDS den Verlag als ihr Eigentum, verschaffte ihm 9,6 Millionen Mark aus ihrem Alt-Vermögen und übergab ihn ohne Mitwirkung des Kulturbunds – und daher unwirksam – in Volkseigentum. Die Klägerin hat nachgewiesen, dass die PDS schon 1992 der Treuhandanstalt und dem Vermögensamt angab, dass sie nie Eigentümerin des Aufbau-Verlages war. Der damalige Schatzmeister der PDS, Dietmar Bartsch, hat das in 1995 dem Aufbau-Verlag schriftlich bestätigt und der langjährige Stellvertretende Minister für Kultur und Leiter der HV Verlage und Buchhandel, Klaus Höpcke, hat 2018 eidesstattlich versichert, dass er persönlich zur Rettung des Aufbau-Verlages die Gremien der PDS im Januar 1990 davon überzeugt hat, den Aufbau-Verlag fälschlich als Eigentum der SED zu deklarieren, um ihn – allerdings unwirksam – in Volkseigentum zu übertragen.

Die Klägerin hat nachgewiesen, dass die Treuhandanstalt, schon bevor sie dem Notar die Zustimmung zum Verkauf der Aufbau-Verlag GmbH i. A. übersandte, den Käufer nicht nur schwere Lizenzverletzungen durch den Verlag, sondern auch das fortbestehende Eigentum des Kulturbunds verheimlichte und sich anschließend jahrelang mit der Unabhängigen Kommission um die Verteilung des erschwindelten Verkaufserlöses stritt.

Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, das wie die damalige Unabhängige Kommission dem Bundesinnenminister untersteht, bestätigte am 2.12.2021 dem Kulturbund, dass er sein bis zum Jahre 1995 fortbestehendes Eigentum am Aufbau-Verlag wirksam an den Verleger Bernd F. Lunkewitz übertragen hat.

Ein nach dem Recht der DDR – so etwas gab es – wirksamer „Übertragungsakt“ des Kulturbunds über sein Eigentum am Aufbau-Verlag an die SED oder ähnlich wirkende Verfügungen des nach der Satzung des Kulturbunds dafür allein zuständigen Präsidenten und des Präsidialrats wurden von der Beklagten weder vorgelegt noch bewiesen.

Für die Kläger ist der Nachweis eines wirksamen „Übertragungsaktes“ des Aufbau-Verlags vom Kulturbund an die SED leichter zu verkraften als die unerträgliche gezielte Beugung und Missachtung des Rechts durch deutsche Richter, die sich nicht dem Gesetz, sondern den fiskalischen und politischen Interessen der Bundesregierung verpflichtet fühlen

Obwohl nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz gilt, dass derjenige die Umstände darzulegen und zu beweisen hat, aus denen sich die für ihn positive Rechtsfolge ergibt, hat die BFL-GmbH nun eine Belohnung in Höhe von 100.000 € für den von der beklagten BvS zu erbringendem Beweis für deren wirksamen Eigentumserwerb ausgelobt.

Bernd F. Lunkewitz

100.000 € Belohnung für den dokumentarischen Nachweis eines wirksamen Rechtsaktes (Verkauf, Schenkung, Enteignung) der „Rechts- und Vermögensübertragung“ des Eigentums am Aufbau-Verlag vom Kulturbund auf die SED.

Originaldokumente bitte an: Archiv des Aufbau-Verlages Staatsbibliothek zu Berlin Unter den Linden 8, 10102 Berlin

Kopie an BFL-Beteiligungsgesellschaft mbH, info@bfl-beteiligung.de

 

Eine Bankrotterklärung der deutschen Justiz.

Hier ist die mündliche Begründung des Richters Dominik Reith bei der Urteilsverkündung am 29.10. 2021:

Verkündungstermin der 15. Kammer, Landgericht Berlin, am 29.10.2021. 

Transkript der Stenographischen Mitschrift.

Dominik Reith als Einzelrichter verkündet:

„Es erscheinen bei Aufruf für die Klägerin deren Geschäftsführer sowie Herr Rechtsanwalt Schrader. Punkt, neuer Absatz. Gut, dann erheben sie sich bitte zur Urteilsverkündung.

Es ergeht im Namen des Volkes das folgende Urteil:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Bitte nehmen Sie Platz.

So, kurz, äh, zur Urteilsbegründung:

Es ist ja nicht, nicht das erste, das erste Urteil dieser Art, deswegen habe ich mich auch im Urteil auf bereits ergangene Urteile, äh, beziehen können.

Es ist hier im, äh, Schadensersatzrecht so, äh, dass der, dass die Klägerin, äh, die Anspruchsbegründenden Voraussetzungen, äh, die Beweislast trägt, das heißt auch, dass sie die Beweislast dafür trägt, äh, dass es äh tatsächlich, äh, so gewesen ist, äh, dass dieser Veräußerungsvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt worden ist. Dass hier also tatsächlich nur eine leere Hülle, äh, an sie veräußert werden konnte. Und hier hat auch schon im Vorverfahren das Kammergericht ähm ausgeführt und das war ja auch die Linie der Berliner Rechtsprechung, dass davon nicht sicher ausgegangen werden kann, weil es eben doch in Betracht kommt, äh, dass die Veräußerungskette so war, dass hier diese beiden streitgegenständlichen Verlage zu Volkseigentum geworden sind, nämlich durch erst eine Übertragung an die SED/PDS und dann in einem zweiten Schritt, äh, dann in das Volkseigentum und dass es nicht so war,  dass es hier beim ersten Rechtsträger, dem Kulturbund quasi immer verbleiben ist.  Ja die, die ganzen Vorgänge sind so verworren und  äh, schwer aufzuklären, dass ich mir hier diese, diese Gewissheit nicht verschaffen konnte. Man muss auch sagen, auch die Frankfurter Rechtsprechung, die im Ergebnis anders geurteilt hat, hat aufgrund einer Beweislastentscheidung entschieden. Nur, dass dort eben die Beweislastverteilung andersherum war. Und daraus erklärt sich dann, äh, diese unterschiedlichen Bewertungen eines Falles, sodass auch ich hier der Meinung war, dass hier eine Nichterfüllung als Grundvoraussetzung eines Schadens, äh, nicht sicher bewiesen ist.

Äh, ein weiterer Punkt ist, weshalb ich zur Klageabweisung komme – das hat auch schon mal das Landgericht Berlin so gesehen – äh, dass die Ansprüche ganz einfach auch verjährt sind. Die Feststellungsklage hätte schon deutlich, äh, früher eingereicht werden können und auch eingereicht werden müssen, äh, da hier der Klägerin und der für sie handelnden maßgeblichen Personen, hier der Geschäftsführung eben doch schon seit vielen Jahren bekannt ist, äh, dass es hier bei dieser Veräußerung Probleme gegeben haben könnte. Dass das mit Rechtsunsicherheiten einhergeht und man nicht sicher sagen kann, wie die Rechtslage ist, hindert nicht daran, dass die Erhebung einer verjährungshemmenden Feststellungsklage zumutbar ist. So dass ich hier auch von einer Verjährung, äh, der Schadensersatzansprüche ausgehe. Und letzten Endes ist es auch so, äh, dass es für mich nicht erkennbar ist, dass hier von Seiten der Beklagten tatsächlich eine Pflichtverletzung, äh, begangen worden ist, was hier die Veräußerungsgeschichte der Verlage angeht. Sie haben ja hier, äh, auf ne wirklich große Zahl, äh, an, an, äh Dokumenten, äh, verwiesen und, und vorgetragen, äh, aus denen sich auch viel ergibt, aber aus denen sich vor allen Dingen ergibt, dass Zweifel, äh, daran bestehen konnten, äh, ob, ob die SED/PDS wirksam auch weiterübertragen hat in Volkseigentum – aber das ist hier nicht die Haftungsvoraussetzung. 

Ne, die, die kausale Voraussetzung für, für äh, diese Klageforderung ist, dass der erste Übertragungsakt nämlich vom Kulturbund, dass der gescheitert ist. Ja, und die ganzen Dokumente, die, zum zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und vor dem Vertragsschluss vorgelegt worden sind, die begründen keine Zweifel daran, dass es, dass, äh, oder keine Umstände, dass man hätte daran zweifeln müssen, dass die SED/PDS hier Eigentümerin als Nachfolgerin des Kulturbundes geworden wäre. Die Dokumente, wo diese Zweifel aufgeworfen sind, die sind erst deutlich nach Vertragsschlie… Vertragschluß aufgetaucht und erst später auf diesen auch erst dort, äh, entstanden. Ja, das ergibt sich ganz klar aus den Datierungen der jeweiligen Dokumente, ja, sodass ich auch selbst wenn man die Verjährung hinten anstellt und wenn selbst wenn man unterstellt, dass diese Rechtsgeschäfte als leere Hülle schiefgegangen sind, dass ich selbst dann nicht dazu käme, dass man hier zu Schadensersatzansprüchen kommt.

Bisschen anders sieht es sicherlich aus, was die Plusauflagen angeht. Ja, da äh, könnte es durchaus Anhaltspunkte, äh geben, dass man sagt, ah, da, wusste man möglicherweise auch schon bei Vertragsschluss nen Bischen mehr – ähm aber da ist es so, dass man sich eben vergleichsweise geeinigt hat und äh dafür eine Regelung getroffen hat, auch dahingehend, dass die Beklagte hinsichtlich der durch die Plusauflagen entstandenen Schäden voll und ganz einsteht. Ja, und und äh der Vortrag jetzt hier der Klägerseite, dass man bei Kenntnis… dass die Beklagte dies von Anfang an gewusst hätte, sich nur anders verglichen hätte, äh auch dann liegt die Beweislast für die Kausalität bei ihrer Seite. Auch dazu kann ich mich nicht zu ner Überzeugung durchringen, denn es ist ja eine vollständige Schadensfreistellung dann letztlich vereinbart worden und man hat die Probleme eben im Vergleichswege aus der Welt geschafft und auch dort sehe ich eine Arglist nicht.

Der Fall hat sehr viel Potential, ja, sie können das gerne mit ihrem Anwalt besprechen und da kommt sicherlich auch sich zu überlegen, ins Rechtsmittel zu gehen. Es ist ja nicht das erste Urteil dieser Art, es sind sehr viele Urteile gefallen, es ist dann ihre Sache, ja, die Risiken zu bewerten. Meine Bewertung ist jetzt hier so ausgefallen, das Weitere kommt dann in der schriftlichen Urteilsbegründung. Ja, und damit schließe ich diesen Verkündungstermin und wünsche ihnen eine guten Tag.“